Behandlung durch reinen Privatzahnarzt / fiktiver Abzug
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Eine Zahnzusatzversicherung ist normalerweise als Zusatz zur gesetzlichen Krankenversicherung konzipiert und soll somit die Lücke zwischen der Regelversorgung durch die Krankenkasse und der höherwertigen privatärztlichen Versorgung decken. In der Regel leisten die Zahnzuatztarife daher auch nur dann, wenn Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch in Anspruch genommen werden. Die meisten reinen Privatzahnärzte haben aber keine Kassenzulassung. Insofern können hier die zustehenden Ansprüche gegenüber der Krankenkasse auch nicht mit dieser abgerechnet werden.
Das führt dazu, dass die Versicherer hier erhöhte Ausgaben hätten, weil in den meisten Zahnzusatzversicherungen die Leistunge der Krankenkasse mit eingerechnet werden. Um das zu verhindern, gibt es bei den meisten Tarifen auch pauschale oder fiktive Abzüge der nicht in Anspruch genommenen Kassenleistung. Entweder berechnen die Versicherer einen pauschalen prozentualen Satz als fiktive Kassenvorleistung oder es werden genau die Kosten ermittelt, welche durch die Krankenkasse übernommen worden wären. Dieser Betrag wird dann von der Erstattungsleistung abgezogen und muss daher vom Versicherten selbst getragen werden.