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Waizmann   Lexikon

Eine Frühbehandlung ist eine Kieferorthopädische Maßnahme im Milchgebiss



Kieferorthopädische Therapiemaßnahmen im Milchgebiss sind selten erforderlich, da ausgeprägte Zahnfehlstellungen und Gebissanomalien in dieser frühen Phase der Gebissentwicklung nicht so häufig vorkommen wie im späten Wechselgebiss bzw. im bleibenden Gebiss. Außerdem kann sich ein zu früher Behandlungsbeginn im Sinne einer unnötigen Verlängerung der Behandlungsdauer sowie einer vermeidbaren Belastung des Patienten nachteilig auswirken.


Wann genau ist eine Frühbehandlung sinnvoll?


Wie oben bereits erwähnt, ist eine Frühbehandlung nur dann sinnvoll, wenn es sich um ausgeprägte Kieferanomalien handelt. Zu diesen Kieferanomalien zählen beispielsweise der Vorbiss des Unterkiefers (Progenie), die Rücklage des Unterkiefers mit extrem vergrößerter Frontzahnstufe, der laterale Kreuzbiss oder ein Zwangsbiss mit Gefahr einer Wachstumshemmung des Oberkiefers, extreme Formen des frontal offenen Bisses sowie traumatisch bedingte Kieferanomalien, z. B. Folgen von Frakturen der Kiefergelenke. Eine Behandlung im Milchgebiss wird in der Regel erst in einem Alter eingeleitet, in dem eine Abdrucknahme ohne größere Schwierigkeiten möglich ist und eine ausreichende Kooperationsbereitschaft seitens des Kindes besteht, d. h. in den meisten Fällen nicht vor dem 4. Lebensjahr.


Was zahlt die Krankenkasse?


Eine Leistung seitens der gesetzlichen Krankenversicherung für den kieferorthopädischen Bereich erfolgt grundsätzlich immer nur dann, wenn es sich um eine Einstufung nach KIG 3-5 handelt und der Patient bei Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Patienten haben dabei einen Anspruch auf Leistungen, die ausreichend, zweckmäßig sowie wirtschaftlich sind und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Diese Leistungen wird der Behandler zu 80 % mit der Krankenkasse abrechnen (für das 2. in Behandlung befindliche Kind: 90%). Die restlichen 20 % (bzw. 10%) haben die Patienten zunächst als Eigenanteil zu zahlen. Dieser Betrag wird nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse zurückerstattet.

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wird, sind von wenigen Ausnahmefällen abgesehen, KEINE Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Ausnahmen beschränken sich auf erwachsene Patienten mit schweren Kieferanomalien, die sich nur durch kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Maßnahmen erfolgreich korrigieren lassen. In den geltenden Richtlinien ist auch festgelegt, dass von der Krankenkasse finanzierte kieferorthopädische Behandlungen in der Regel nicht vor Beginn der 2. Phase des Zahnwechsels (d.h. im späten Wechselgebiss) begonnen werden sollen. Ausnahmen sind exakt festgelegt. Sie betreffen kieferorthopädisch-prophylaktische Maßnahmen sowie die Frühbehandlung bzw. einen frühen Behandlungsbeginn im Milch- oder im frühen Wechselgebiss, d.h. im Vor- oder Grundschulalter.

Leistungen, die über das Angebot des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen oder Behandlungen, die erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen werden, sind von den Patienten selbst zu finanzieren. Hierzu können beispielweise gehören: Kosten für spezielle zahnfarbene oder selbstligierende Brackets, Lingualtechnik, hochelastische Drähte aus Speziallegierungen, sog. Non-Compliance-Apparaturen (festsitzende Apparaturen, die anstelle einer Außenspange Verankerungs- oder Therapieaufgaben übernehmen), Funktionsanalyse, Glattflächenversiegelung, Maßnahmen zur Langzeitstabilisierung (Retention) u.v.m. Diese Maßnahmen werden als Außervertragliche Leistungen (AVL) in Rechnung gestellt. Genau für diesen Zwecks gibt es Zahnzusatzversicherungen, welche den kieferorthopädischen Bereich - teilweise auch bei Erwachsenen - absichern.



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