Für meine Frau besteht bereits eine Zahnzusatzversicherung bei der CSS. Nun tragen wir uns mit dem Gedanken, auch unsere Tochter (8 Jahre) bei der CSS zu versichern, da auf jeden Fall eine kieferorthopädische Behandlung ansteht. Wir haben in 2 Wochen einen ersten Termin beim Kieferorthopäden, wissen also noch nicht, ob und in welcher Höhe unsere gesetzliche Krankenversicherung einspringt. Wie sollten wir jetzt vorgehen. Herzlichen Dank
Sehr geehrte/r Anfrager/in, ein wichtiges Versicherungsprinzip lautet: Für vor Vertragsbeginn eingetretene Versicherungs-/Schadensfälle gibt es keine Leistung. Man muss also rechtzeitig versichert sein, damit der danach eintretende Schaden eben auch gedeckt ist. Bezogen auf Zahnarzt-Zusatzversicherungen bedeutet das: Sofern vor Vertragsbeginn eine zahnärztliche Maßnahme schon konkret am laufen war oder konkrete Maßnahmen angeraten sogar geplant waren bzw. bereits eine behandlungsbedürftige Zahnfehlstellung vorliegt, gibt es auch nach Ablauf der obligaten Wartezeit (üblicherweise) von 8 Monaten für den insoweit schon vor Vertragsbeginn eben eingetretenen Schadenfall keine Leistungen des Versicherers. In Anträgen wird regelmäßig gefragt, ob eine behandlungsbedürftige Fehlstellung vorhanden ist, bzw. ob derzeit zahnärztliche Behandlungen laufen oder konkret angeraten/geplant sind. Wenn Sie das jetzt mit „nein“ beantworten und dann nach einem Jahr eine KFO begonnen wird, dann wird der Versicherer natürlich berechtigte Zweifel hegen u. Nachforschungen anstellen. I.d.R. wird dann der Zahnarzt und/oder KFO angeschrieben u. um Auskunft gebeten - wenn diese/r dann eindeutig bestätigt, dass vor Abschluss keine Fehlstellung vorlag u. keine Behandlung angeraten war, könnten Sie im Leistungsfall kein Problem kriegen. Wenn der KFO/Zahnarzt dann aber bestätigt, dass der "Schaden" schon vor Abschluss eingetreten ist, dann kriegen Sie natürlich keine Leistung (weil für Versicherungsfälle, die bereits vor Vertragsabschluss eingetreten sind, natürlich nicht geleistet werden kann). Fragen Sie ggf. bitte Ihren Zahnarzt, was er dem Versicherer im Falle einer Rückfrage mitteilen würde. Mit freundlichem Gruß Waizmann Online-Beratung (AM)
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