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Wechsel der Zahnzusatzversicherung

Was ist beim Wechsel einer Zahnzusatzversicherung zu beachten?

Der/die Versicherungsnehmer/-in muss sich natürlich zunächst mal die Frage stellen, ob es einen anderen Tarif gibt, der seinen/ihren Bedürfnissen eher entspricht als der bereits abgeschlossene. Gerade im Bereich Zahnzusatzversicherungen werden ständig neue Tarife entwickelt, der Markt bewegt sich, so dass es sich durchaus lohnt, den Versicherungsschutz von Zeit zu Zeit genauer unter die Lupe zu nehmen. Wenn ein passender neuer Tarif gefunden ist, muss man sich vier Fragen stellen:



1. Laufen gerade zahnärztliche Behandlungen oder sind solche angeraten / geplant?

Wenn Ihr Zahnarzt bereits eine Behandlung begonnen oder eine konkrete Behandlung angeraten hat, ist ein Wechsel i.d.R. nicht sinnvoll. In diesem Fall würden Sie den Versicherungsschutz für diese Behandlung nämlich verlieren. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Zahnarzt das "Nichtvorliegen" eines zahnärztlichen Behandlungsbedarfes schriftlich bestätigen. Lassen Sie dieses von Ihrem Zahnarzt vor einem geplanten Wechsel ausfüllen und legen Sie es zu Ihren Unterlagen.

Bitte beachten Sie – das Tragen einer Schiene oder eines Retainers ist versicherungsrechtlich so lange als laufende Maßnahme zu werten, bis diese/er nicht mehr gebraucht wird und der Zahnarzt die Behandlung als komplett erfolgreich abgeschlossen bezeichnen kann.

Sollte eine Zahnbetterkrankung vorliegen (Parodontose, Parodontitis oder Ähnliches) ist in den meisten Fällen von einem Wechsel abzusehen.



2. Wann und wie ist der bestehende Vertrag kündbar?

Die meisten Anbieter haben Mindestvertragslaufzeiten von 1 bis 2 Jahren. Eine Kündigung ist erstmals nach Einhaltung dieser Mindestvertragslaufzeiten - meist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist - möglich. Vorsicht: Manche Anbieter haben als Versicherungsjahr das Kalenderjahr (Kündigung zum 31.12. möglich), andere berechnen das "exakte" Versicherungsjahr vom Versicherungsbeginn (genaues Datum) an.

Den Versicherungsvertrag müssen Sie stets schriftlich kündigen mit der Unterschrift des Versicherungsnehmers (und ggf. der/den Unterschriften der versicherten Person/en über 16 Jahre). Schicken Sie eine Kündigung am besten immer per Einschreiben direkt an die Versicherung.



3. Nimmt mich die neue Zahnzusatzversicherung problemlos auf?

Entscheidend sind die Annahmebedingungen der einzelnen Versicherer. Vorteilhaft ist, dass die meisten Anbieter im Bereich der Zahnzusatztarife i.d.R. sehr klare Annahmebedingungen haben. D.h. wenn man weiß, wie diese formuliert sind, kann man gut abschätzen, ob eine Annahme des Antrages erfolgen wird oder eben nicht.

Wir als Spezialmakler für Zahnzusatzversicherungen kennen natürlich alle Annahmebedingungen der von uns angebotenen Tarife ganz genau. Mit unseren Online-Beitragsrechner können Sie ermitteln, ob ein Tarif für Sie abschließbar ist oder nicht – www.waizmanntabelle.de/vergleich.



4. Hat mein bestehender Tarif ggf. zu den Zahnleistungen auch noch andere Bereiche versichert, die ich bei einem Wechsel verlieren würde?

Es gibt Tarife, die z.B. auch Leistungen für Behandlungen beim Heilpraktiker, Leistungen für Sehhilfen oder Gesundheitsvorsorgeleistungen enthalten. Sehhilfen kann man in der Regel unkompliziert separat neu absichern, nicht so Leistungen beim Heilpraktiker oder Leistungen für Gesundheitsvorsorge. Hier sind umfangreiche Gesundheitsfragen in einem Antrag zu beantworten. Prüfen Sie somit vorab, ob Sie bei einem Wechsel Leistungen verlieren würden, die Sie unter Umständen nicht mehr versichern könnten.



Fazit: Da ständig neue und verbesserte Angebote auf den Markt kommen, lohnt es sich, die Augen offen zu halten und den vorhandenen Schutz von Zeit zu Zeit zu überprüfen. Wenn Sie die obigen Tipps beim Wechsel befolgen, kann nichts schief gehen. Sie sollten ein Wechsel in Betracht ziehen, wenn:

  1. Ihr Tarif weniger als 50% bei Zahnersatz leistet;
  2. einzelne Erstattungsbereiche stark begrenzt sind (z.B. Implantate, Inlays, Verblendungen);
  3. wichtige Leistungsbereiche, wie z.B. Knochenaufbau, Wurzelbehandlungen oder Prophylaxe nicht mitversichert sind.