Kann jedoch die medizinische Notwendigkeit durch eine entsprechende Stellungnahme des Zahnarztes oder mit einem medizinischen Beleg nachvollziehbar dargestellt werden, so wären die Verblendungen im Backenzahnbereich ebenfalls erstattungsfähig.
Vollkeramikkronen sind im Versicherungsschutz definitiv enthalten. Diese werden allerdings auf Heil- und Kostenplanen dargestellt, als wären es Verblendungen.
Evtl. lag hier ein Missverständnis vor. Aber die Keramikkronen sind erstattungsfähig.