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Heilpraktikerversicherung Kündigung & Wechsel

Der Abschluss einer Heilpraktikerversicherung ist immer mit der Beantwortung von Gesundheitsfragen verbunden. Demnach raten wir zur Vorsicht, wenn es um die Kündigung oder einen Wechsel des Heilpraktiker-Tarifes geht.
Im laufe der Jahre hat sich u.U. der Gesundheitszustand verändert, sich eine, wenn auch “harmlose Krankheit entwickelt”. Und da ein Wechsel bzw. Abschluss eines neuen Heilpraktiker-Tarifes mit der erneuten Beantwortung von, teils umfangreichen Gesundheitsfragen einhergeht, raten wir kurz inne zu halten und vorab zu klären, ob eine Kündigung tatsächlich eingereicht werden soll bzw. ein Wechsel überhaupt möglich ist.

Das ist bei Kündigung oder Wechsel der Heilpraktikerversicherung zu beachten
Wer mit seiner bestehenden Heilpraktiker-Zusatzversicherung unzufrieden ist sollte zunächst Vorsicht walten lassen. Ein Wechsel macht nur Sinn, wenn man “gesund genug” ist, um die Gesundheitsfragen des neuen Tarifs hinsichtlich der Annahme wahrheitsgemäß beantworten kann. Zudem lohnt ein Wechsel tendenziell eher in jungen Jahren, da viele Naturheilkunde Zusatzversicherungen mit Altersrückstellungen kalkuliert sind.
Ist man jedoch gesund genug für die erneute Gesundheitsprüfung und findet man einen Tarif mit (erheblich) besseren Leistungen, steht einem Wechsel natürlich nichts entgegen.


Unser Tipp: Manchmal ist ein Tarifwechsel bei der derzeitigen Versicherungsgesellschaft eine gute Option. Die eigene Versicherung kennt Ihren Kunden und kann Tarifvorschläge unterbreiten.

Wie kann ich eine Heilpraktikerversicherung kündigen?

Bei Versicherungen gibt es die ordentliche bzw. außerordentliche Kündigung zu unterscheiden.

Ordentliche Kündigung

Der Versicherungsnehmer kann seine Heilpraktiker-Zusatzversicherung kündigen, wenn die Mindestvertragsdauer abgelaufen ist. Diese Mindestvertragslaufzeit ist von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft unterschiedlich und beträgt meist zwischen einem und zwei Jahren. Auch die Kündigungsfrist ist nicht immer gleich, liegt jedoch i.d.R. bei drei Monaten.

Ein Versicherungsjahr endet unterschiedlich. Entweder zum Jahresende (31. Dezember) oder zum Ende des Versicherungsjahres (z.B. Einst Abschluss zum Ersten des jeweiligen Monats). Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen und das Datum sowie die Unterschrift des Versicherungsnehmers tragen. Zudem muss die Kündigung noch VOR dem Beginn der Kündigungsfrist bei der Versicherungsgesellschaft eingegangen sein.

Unser Tipp zur Kündigung einer Heilpraktikerversicherung

Kündigen Sie Ihren Vertrag ausschließlich schriftlich per Einschreiben / Rückschein. Lassen Sie sich zudem die Kündigung von der Versicherung schriftlich bestätigen. So wissen Sie sicher, dass die Versicherung zu einem bestimmten Datum beendet ist.

Außerordentliche Kündigung - Beitragsanpassung

Sie haben meist ein Sonderkündigungsrecht, wenn Ihre Versicherungsgesellschaft den Beitrag erhöht und Sie von der Versicherung auf ein Sonderkündigungsrecht hingewiesen werden. Eine Beitragserhöhung führt nämlich nicht automatisch zu einem Sonderkündigungsrecht.

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