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User-Frage zur ERGO Direkt ZAB+ZAE und ZBB+ZBE Zahnzusatzversicherung

Zahnschmerzen oder für den Laien sichtbare Schäden...

... sind weder geplante noch angeratene Behandlungen, ist mir klar, aber mir ist, ich las in den vielen Info-Seiten auch den Begriff "bekannt".
Keine Leistung besteht bei (zahn)ärztlich angeratenen, geplanten oder eben bekannten Notwendigkeiten - ist das so richtig?

Bei bereits bestehendem Versicherungsschutz, können angeratene Maßnahmen in das nächste VJ verlegt werden (wichtig in den ersten Jahren)?


Sehr geehrte/r Anfrager/in,

die Frage ist mir nicht ganz klar. Wenn bereits etwas bekannt ist, dann doch bei den Zähne deshalb, weil der Zahnarzt etwas festgestellt hat. So zumindest mal allgemein. Wenn es um einen speziellen Fall geht, muss man diesen eben ganz konkret ansehen.

Zum zweiten Teil der Frage. Wichtig für eine Erstattung ist stets, wann der Versicherungsfall eingetreten ist. Ist dieser vor Vertragsabschluss eingetreten, ist der Versicherer von der Leistung frei. Tritt er nach Vertragsabschluss ein, ist er entsprechend der tariflichen Bedingungen mitversichert. Wann man dann genau eine Behandlung durchführen lässt, ist nicht vorgegeben. Man kann diese also durchaus – sofern natürlich möglich – nach hinten schieben.


Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)

touch_app Hinweis
Ausschlagend ob eine Zahnzusatzversicherung für eine Behandlung (innerhalb der tariflichen Leistungen) erstattet hängt davon ob der Zahnarzt eine Behandlung bereits vor Vertragsbeginn diagnostiziert hat. Wenn nur Sie einen Schaden festgestellt haben aber noch nicht Ihr Zahnarzt gilt die Behandlung als noch nicht angeraten.