Behandlung schon angeraten – noch Tarif abschließbar?
Die meisten Versicherer fragen im Antrag nach laufenden oder angeratenen Behandlungen. Wird mit „Ja" geantwortet, kommt es meist zur Ablehnung. Es gibt aber Tarife, die dann noch abgeschlossen werden können – sie leisten allerdings nicht für bereits angeratene Behandlungen.
Einzige Ausnahme: ZAHN-ERSATZ-SOFORT (ZEZ) der ERGO Direkt. Dieser Tarif leistet für bereits angeratene oder laufende Zahnersatz-Behandlungen, verdoppelt aber lediglich die GKV-Vorleistung.
Wartezeit vs. anfängliche Summenbegrenzungen
Die Wartezeit entscheidet, ob der Versicherer überhaupt leisten muss. Innerhalb der Wartezeit durchgeführte Behandlungen werden nicht erstattet – auch nicht nachträglich.
Anfängliche Summenbegrenzungen deckeln die Leistung in den ersten 4 Versicherungsjahren auf einen Höchstbetrag. Sie haben nichts mit der Wartezeit zu tun, schützen den Versicherer aber ähnlich.
Warum gibt es überhaupt Wartezeiten?
Wartezeiten verhindern, dass Versicherte direkt nach Abschluss teure Behandlungen abrechnen. Versicherer können während der Wartezeit Rückstellungen für spätere Leistungen bilden – das hält Beiträge stabil.
Tarife ohne Wartezeit sind oft etwas teurer, weil dieser Risikoausgleich entfällt.
Was zählt: Behandlungs- oder Rechnungsdatum?
Ausschlaggebend ist immer das Behandlungsdatum – nicht das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Wer mit der Behandlung wartet, bis die Wartezeit abgelaufen ist, kann die Leistung problemlos in Anspruch nehmen.