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Waizmann   Lexikon

Was versteht man unter der Wartezeit einer Zahnzusatzversicherung



Die Wartezeit ist eine tariflich festgelegte Frist, während der die versicherte Person trotz bestehendem Versicherungsschutz noch keine Ansprüche geltend machen kann. Es gilt zwischen den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Tarif- bzw. besonderen Bedingungen zu unterscheiden, da diese in Hinblick auf eine vorhandene Wartezeit voneinander abweichen können.


Hat man Versicherungsschutz in der Wartezeit?


Nach Erhalt der Police und mit Erreichen des im Vertrag genannten Versicherungsbeginns besteht Versicherungsschutz. Während der im Tarif geltenden Wartezeit gilt zu beachten, dass Behandlungen während dieser Zeit nicht erstattungsfähig sind. Das heißt, der Zahnarzt darf in der Wartezeit einen Schaden feststellen, Behandlungen anraten und auch Beratungen durchführen. Die eigentliche Maßnahme sollte allerdings erst nach Ablauf der Wartezeit durchgeführt werden, damit die Kosten bei der Versicherung geltend gemacht werden können.


Kann man die Wartezeit umgehen?


Bei einigen Versicherern ist es möglich die Wartezeit mittels zusammen mit dem Antrag eingereichten aktuellen Zahnbefund erlassen zu bekommen. Die Versicherer verwenden hierfür zumeist eigene Formblätter, die dann vor einem Abschluss entsprechend angefordert werden müssen. Der Nachteil am Wartezeiterlaß ist, dass es im Rahmen einer solchen Vorsorgeuntersuchung, die zum Ausfüllen des Zahnbefundes notwendig ist, sein kann, dass der Zahnarzt einen Schaden feststellt. Sollte dies der Fall sein, wäre mit der Diagnose des Schadens der Versicherungsfall bereits eingetreten und somit eine spätere Leistung auch nach Ablauf der Wartezeit von Beginn an ausgeschlossen.



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