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Heilpraktiker-Zusatzversicherung ohne Wartezeit

Gibt es eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung ohne Wartezeit? Ja.
Eine Zusatzversicherung Heilpraktiker kann mit oder ohne Wartezeiten abgeschlossen werden. Dabei obliegt es der Versicherungsgesellschaft, ob im jeweiligen Tarif eine Wartezeit vorgesehen ist oder nicht.

Was bedeutet Wartezeit?

Unter einer Wartezeit versteht man eine tariflich festgelegte Frist, während die versicherte Person trotz bestehendem Versicherungsschutz keine Ansprüche geltend machen kann.

Wann beginnt die Wartezeit?

Die Wartezeit beginnt mit dem im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginn. Meist wird der Versicherungsvertrag zum Ersten eines Monats policiert.

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Stichwort sofortige Leistung - Heilpraktiker-Zusatzversicherung ohne Wartezeiten
Kann ich angeratene / geplante / laufende Behandlungen noch versichern?

Nein. Auch Heilpraktikerversicherungen ohne Wartezeit leisten nicht für bereits vor Versicherungsbeginn angeratene / geplante oder laufende Behandlungen.

Ein sofortiger Leistungsanspruch kann bei einer Heilpraktikerversicherung ohne Wartezeit zwar bestehen, jedoch muss der Versicherungsfall erst geprüft werden. Hier geht es darum, dass quasi der Versicherungsfall nicht schon vor Abschluss der Versicherung bereits eingetreten ist. Dazu erfolgt eine sog. nachgelagerte Gesundheitsprüfung in Form einer Arzt-Rückfrage.

Während die Wartezeit läuft

Solange die Wartezeit läuft, besteht Versicherungsschutz, jedoch kein Leistungsanspruch. Es können also nach Beginn des Versicherungsschutzes zwar Diagnosen gestellt werden, sprich Maßnahmen angeraten werden, welche erstattungsfähig sind. Jedoch können diese Maßnahmen erst nach Ablauf der entsprechenden Wartezeit erstattet werden. Entscheidend für die Leistung / Erstattung ist dabei das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.

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Allgemeines zu den Wartezeiten

Weit verbreitet ist der Irrglaube, dass gerade Heilpraktiker-Tarife ohne Wartezeit sofort leisten müssen. Dem ist nicht zwangsläufig so. Zu den Pflichten, den sog. Obliegenheiten, des künftigen Versicherungsnehmers gehört es, bereits vor Abschluss der Versicherung wahrheitsgemäß alle Fragen zu beantworten, welche im Antrag gestellt werden. Dort werden meist auch entsprechende Fragen zum Gesundheitszustand des Antragstellers ausführlich oder offen formuliert gestellt. Diese Fragen können bis zu 10 Jahren rückwirkend zu beantworten sein.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVBs) sowie den Allgemeinen Muster- und Tarifbedingungen wird darauf hingewiesen, dass es eine sog. vorvertragliche Anzeigepflicht (VVA) gibt und vor Vertragsbeginn bereits eingetretene Versicherungsfälle nicht gedeckt, sprich nicht erstattungsfähig sind. Einige Anbieter lehnen sogar Antragsteller ab, welche bereits Beschwerden haben und sich für spätere Behandlungen versichern möchten. Hier lohnt sich die Rücksprache mit einem Experten für Heilpraktikerversicherungen, wie der Fall einzuschätzen ist.
Wichtig:
Alle bereits vor Abschluss der Heilpraktiker-Zusatzversicherung angeratenen, begonnenen / laufenden oder beabsichtigten Behandlungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Daher sollte die Wartezeit kein Kriterium bei der Wahl der passenden Heilpraktikerversicherung sein.

Diese Wartezeiten gibt es bei der Heilpraktiker-Zusatzversicherung

Die allgemeine Wartezeit für eine Heilpraktikerversicherung beträgt 3 Monate. Die sog. besondere Wartezeit beträgt 8 Monate und gilt für Entbindung und Psychotherapie. Bei Behandlungen, welche auf einen Unfall zurückzuführen sind, verzichten die Versicherer auf Wartezeiten.

Besteht bei Heilpraktiker-Tarifen die Möglichkeit eines Wartezeitverzichts?

Bei Heilpraktikerversicherungen kann es einen Wartezeiterlass geben. Dieser lohnt jedoch nicht, da nur diese Behandlungen versichert werden können, deren Diagnose nach Abschluss der Versicherung gestellt wurde. Darüber hinaus obliegt es der Versicherung zu entscheiden, ob der eingereichte Untersuchungsbericht des Hausarztes anerkannt wird oder nicht.

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