Allgemeine Wartezeit
3 Monate für reguläre Naturheilkunde-Leistungen.
Ja, es gibt Heilpraktiker-Tarife ohne Wartezeit. Aber: Bereits angeratene oder laufende Behandlungen sind immer ausgeschlossen.
Eine tariflich festgelegte Frist, in der trotz bestehendem Versicherungsschutz keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Beginn: mit dem Versicherungsbeginn laut Police – meist zum Ersten eines Monats.
3 Monate für reguläre Naturheilkunde-Leistungen.
8 Monate für Entbindung und Psychotherapie.
Versicherer verzichten auf Wartezeiten bei Unfall-Folgen.
Auch Tarife ohne Wartezeit leisten nicht für bereits vor Versicherungsbeginn angeratene oder laufende Behandlungen. Eine sog. nachgelagerte Gesundheitsprüfung (Arzt-Rückfrage) prüft den Leistungsfall.
Nach Beginn des Versicherungsschutzes können Diagnosen gestellt und Maßnahmen angeraten werden – diese sind grundsätzlich erstattungsfähig.
Erstattung erfolgt erst nach Ablauf der Wartezeit. Maßgeblich ist das Behandlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.
Ein Wartezeiterlass ist möglich, lohnt sich aber selten: Es können ohnehin nur Behandlungen versichert werden, deren Diagnose nach Versicherungsabschluss gestellt wurde. Die Versicherung entscheidet, ob der Hausarzt-Bericht anerkannt wird.
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