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ärztlich festgestellte Zahn- / Kieferfehlstellung

Hier ist der Zusatz “ärztlich festgestellt” tatsächlich entscheidend. In dem Moment, wo der Zahnarzt oder Kieferorthopäde eine Zahn- / Kieferfehlstellung erstmals ärztlich diagnostiziert, tritt der Versicherungsfall ein. Das gilt unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Behandlungsnotwendigkeit bestanden hat oder nicht.

Ab diesem Zeitpunkt muss die entsprechende Gesundheitsfrage im Antrag auch mit “Ja” beantwortet werden. Das bedeutet dann nichts anders, als dass der kieferorthopädische Bereich grundsätzlich NICHT mehr versicherbar ist.

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