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Schienen und Aufbissbehelfe

Eine Schienentherapie ist im versicherungsrechtlichen Sinne mit Herstellung und Einpassung der Schiene bzw. des Aufbissbehelfs NICHT beendet. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte “Passivtherapie”. Das bedeutet, dass die laufende Zahnmaßnahme erst dann als abgeschlossen gilt, wenn der Zahnarzt in der Patientenakte vermerkt, dass die Schiene bzw. der Aufbissbehelf nicht mehr getragen werden muss. Solange muss entsprechend auch im Antrag die Frage nach einer laufenden Zahnmaßnahme mit “Ja” beantwortet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schiene bzw. der Aufbissbehelf auch tatsächlich getragen wird oder nicht.

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