Zahnlücke bzw. fehlender Zahn
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Als Zahnlücke oder fehlender Zahn gelten nur unversorgte Lücken im Gebiss, an deren Stelle Platz für möglichen Zahnersatz ist.
Wie verhält es sich bei der Zahnzusatzversicherung mit Lücken?
Versicherungstechnisch werden Lücken unterschiedlich definiert und auch abweichend behandelt. Einige Versicherer zählen neben „echten“ Lücken auch Zähne, die mit Prothesen (herausnehmbaren Zahnersatz) versorgt sind. Diese müssten dann zusätzlich bei den Gesundheitsfragen im Antrag dieser Versicherer angegeben werden.
Die meisten Versicherer, die diese fehlenden Zähne mitversichern, verlangen für diese Mitversicherung einen sogenannten Risikozuschlag oder bieten für die ersten Jahre den Versicherungsschutz mit einer anfänglichen stärker reduzierten Summenbegrenzung an. Andere Versicherer schließen die vor Abschluss der Versicherung fehlenden, nicht ersetzten Zähne schlichtweg vom Versicherungsschutz aus.
Was gilt NICHT als Lücke oder fehlender Zahn?
Nicht als Zahnlücke oder fehlender Zahn werden gezogene Weisheitszähne, bei Kindern Milchzähne, wo die bleibenden Zähne allerdings angelegt sein müssen oder mit Zahnersatz versorgte Zähne gewertet. Auch sogenannte Lückenschlüsse gelten nicht als Zahnlücke, wenn der Lückenschluss komplett (Kontakt zu den Nachbarzähnen) ist. Teilweise Lückenschlüsse allerdings müssen bei den meisten Versicherern, obwohl auch hier keine Versorgung mittels Zahnersatz mehr möglich ist, als Lücken angegeben werden.