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Waizmann   Lexikon

Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), GOZ-Position und GOZ-Faktor



Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) schlüsselt die Vergütung der zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte auf. Darüber hinaus regelt sie die Abrechnungshöhe für den Anteil von Behandlungen, die von den Kassenpatienten selbst übernommen werden müssen. So ziemlich jede aktuelle Behandlungsmethode wurde mit einer GOZ-Position versehen und kann so über eine Privatrechnung vom Zahnarzt zusätzlich zum Festzuschuß der Krankenkasse abgerechnet werden. Jeder GOZ-Position wurde ein gewisser Euro-Wert aufgrund des Arbeitsaufwandes zugeordnet. Ergibt sich ein erhöhter Arbeitsaufwand, da bestimmte Umstände vorliegen, kann der einfache Wert mittels erhöhtem GOZ-Faktor angepasst werden.

Das ist für die Abrechnung über eine Zahnzusatzversicherung wichtig, da auch die privaten Zahnzuatzversicherer nach der Gebührenordnung für Zahnärzte erstatten und beinahe alle Tarife bei der Höhe des GOZ-Faktors die Leistung auf den 3,5fachen Satz begrenzen. Der 1fache Satz kann bis zum 2,3fachen Satz der GOZ (Regelhöchstsatz) angehoben und abgerechnet werden, ohne dass es einer Begründung bedarf. Alles über dem 2,3fachen Satz bis zum 3,5fachen Satz der GOZ (Höchstsatz) bedarf einer patientenbezogenen Begründung den erhöhten Satz auf der Rechnung. Im Heil- und Kostenplan oder Kostenvoranschlag werden diese Begründungen nicht erwähnt, da es sich nur um Schätzungen seitens des Behandlers für der Maßnahme handelt. Alles über dem 3,5fachen Satz der GOZ bedarf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Behandler und Patient. Die meisten Zahnzusatztarife leisten über dem 3,5fachen Satz der GOZ grundsätzlich NICHT.



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