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Waizmann   Lexikon

Wie ist Versicherungsschutz definiert?



Versicherungsschutz besteht dann, wenn der Antragsteller und der Versicherer beidseitig die Willenserklärung zum Abschluß eines Versicherungsvertrages erklären und somit ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen ist.


Ab wann hat man Versicherungsschutz?


Nach Einreichen des Antrages durch den Antragsteller beim Versicherer erklärt dieser, dass er den Vertrag wünscht. Auf dem Antrag steht unter anderem der gewünschte Versicherungsbeginn. Der Versicherer nimmt den Antrag durch Zusendung der Versicherungsunterlagen - Police bzw. Versicherungsschein - an. Damit ist dann ein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen.

Ab dem vereinbarten Beginn, frühestens aber ab dem Erhalt des Versicherungsscheines besteht Versicherungsschutz.


Was heißt Versicherungsschutz für den Antragsteller?


Erst ab Beginn des Versicherungsschutzes sollte die zu versichernde Person den Zahnarzt aufsuchen. Sollte dieser jetzt eine Behandlungsnotwendigkeit feststellen, wäre das im Versicherungsschutz bereits enthalten. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass die verschiedenen Zahnzusatztarife oft Wartezeit sowie jeweils anfängliche Summenbegrenzungen haben. Anders herum besteht vor Erhalt der Versicherungsunterlagen noch KEIN Versicherungsschutz und daher sollte in dieser Zeit auch noch kein Zahnarzt aufgesucht werden. Sollte hier nämlich eine Behandlungsnotwendigkeit festgestellt werden, wäre der Versicherungsfall eingetreten und eine spätere Leistung für die notwendige Behandlung grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Des Weiteren würde eine sogenannte Nachmeldungspflicht bestehen. Das bedeutet, dass der Antragsteller die Änderung bei den Gesundheitsfragen der zu versichernden Person beim Versicherer nachmelden müsste, was zur rückwirkenden Ablehnung des bereits eingereichten Antrags führen könnte.

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