Laserbehandlung
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er Laser kann in Zahnarztpraxen bei verschiedenen Behandlungen zum Einsatz kommen, wie z. B. beim Entfernen von Karies (ohne Bohrer), in der Endodontie (Wurzelbehandlung) und Parodontologie zur Beseitigung von Krankheitserregern bzw. Keimen oder auch chirurgisch in der Weichgewebs-Chirurgie. Ebenfalls findet der Laser Anwendung bei der Behandlung von Herpes und Aphten.
Der Laser ist (wie das OP-Mikroskop) ein Gerät, also keine Behandlung. Der Zahnarzt kann aber im Grunde nur Behandlungen abrechnen, nicht Geräte. Bei der letzten Neuauflage der GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) wurde man aber dem hohen finanziellen Aufwand zur Beschaffung solche eines Geräts gerecht. Der Zahnarzt kann über eine Zuschlagsposition den Einsatz eines Lasers entsprechend zusätzlich abrechnen. Gute Zahnzusatztarife erstatten diese Zuschlagsposition. Die gesetzlichen Krankenkassen leisten für die Zuschlagsposition einer Laserbehandlung nicht.