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Häufig gestellte   User-Fragen

Mitversicherung fehlender Zähne in der Zahnzusatzversicherung



Normalerweise entscheidet der Patient, ob ein fehlender, nicht ersetzter Zahn mit Zahnersatz versorgt werden soll oder nicht. Der Zahnarzt spricht hier lediglich eine Empfehlung aus, ob es aus medizinischer Sicht sinnvoll ist den fehlenden Zahn zu ersetzen.

Wenn ein Zahn im nicht sichtbaren Seitenbereich liegt, entscheiden sich die Patienten oft dafür den Zahn nicht zu ersetzen, weil Zahnersatz trotz Vorleistung der gesetzlichen Krankenkasse mit nicht unerheblichen Kosten verbunden ist. Diese Frage sollten Patienten aber am besten direkt mit ihrem behandelnden Zahnarzt besprechen.

Bei manchen Zahnzusatzversicherungen kann man diese fehlenden Zähne gegen besondere Erschwernisse, wie einer geringeren Zahnstaffel während der ersten Versicherungsjahre, einer verlängerten Zahnstaffel oder einem Risikozuschlag, mitversichert werden. Vereinzelt können 1-2 fehlende Zähne sogar ganz ohne Erschwernisse mitversichert werden. Welche Zahnzusatzversicherungen fehlende Zähne wie mitversichern, entnehmen Sie der folgenden Übersicht.

Wichtig in diesem Zusammenhang zu wissen ist aber, dass der Versicherungsfall trotz Mitversicherung noch nicht eingetreten sein darf, da der Versicherer ansonsten leistungsfrei ist. Der Versicherungsfall tritt hier ein, sobald vom Zahnarzt eine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung des/der fehlenden Zahnes/Zähne ärztlich festgestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist eine Mitversicherung des/der fehlenden Zahnes/Zähne auch bei den folgenden Tarifen nicht mehr möglich.

Der Versicherer prüft das im Leistungsfall ganz genau über Arztrückfragen und ggf. Einsicht in die Patientenakte nach. Der Zahnarzt muss dann stichhaltig begründen können, wieso vor Abschluss der Versicherung keine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung mit Zahnersatz vorgelegen hat und wieso das dann nach Abschluss plötzlich der Fall war. Man kann also schon sagen, dass sich im Vergleich zum Abschlusszeitpunkt nachträglich etwas am Zahnstatus geändert haben muss, wie z. B. ein Nachbarzahn der bereits bei Abschluss vorhandenen Lücke musste ebenfalls gezogen werden.

Der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung samt Mitversicherung des/der fehlenden Zahnes/Zähne alleine ist noch nicht ausreichend. Es muss auch eine medizinische Notwendigkeit für die Versorgung neu, nach Abschluss, eingetreten sein. Nur dann ist der Versicherer später auch zur Leistung verpflichtet.

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