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Waizmann   Lexikon

gleichartige bzw. andersartige Versorgung



Von gleichartiger Versorgung wird dann gesprochen, wenn eine Behandlung zwar Regelleistungen der Krankenkasse enthält, diese aber durch privatärztliche Leistungen ergänzt wird. Der Patient wählt also eine Versorgung, die höherwertiger ist als die Regelversorgung. Der Festzuschuss der gesetzlichen Krankenversicherung wird dabei immer erbracht. Alle Kosten, die darüber hinaus gehen hat der Patient selbst zu tragen. Wenn beispielsweise ein Patient eine Krone am 6er-Zahn benötigt, ist eine metallische Ausführung die Regelversorgung. Wünscht der Patient eine zahnfarbene Verblendung auf die Metallkrone, wird diese Leistung privatärztlich erbracht und ist somit vom Patienten selbst zu zahlen.


Abgrenzung zur andersartigen Versorgung


Bei einer andersartigen Versorgung wählt der Patient eine Versorgung, welche von der Regelversorgung komplett abweicht. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn für den Ersatz eines Zahnes laut Regelversorgung eine Brücke gemacht werden müsste, der Patient sich aber für ein Implantat entscheidet. In diesem Fall wird dann von der Krankenkasse auch überhaupt keine Leistung für die Behandlung in Form eines Festzuschusses erbracht.


Erstattung der Kosten für höherwertigen Zahnersatz


Die reine Regelversorgung ist tatsächlich eher selten. Meist entscheiden sich Patienten für eine höherwertige Versorgung. Ist die Behandlung an sich grundsätzlich medizinisch notwendig, springt eine gute Zahnzusatzversicherung für die höheren Kosten teilweise oder manchmal sogar ganz ein. Dabei ist es bei privaten Zahnzusatzversicherungen unerheblich, ob es sich um gleichartige oder andersartige Versorgung handelt. Entscheidend ist, welche Leistungen bedingungsgemäß im Tarif enthalten. Zudem ist eine Abrechnung der Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) unerlässlich.

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