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Waizmann   Lexikon

Zahnzusatzversicherung: Wartezeit und anfängliche Summenbegrenzung



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Wir stellen immer wieder fest, dass Interessenten einer Zahnzusatzversicherung die Begriffe Wartezeit und anfängliche Summenbegrenzung verwechseln. Deshalb möchten wir Ihnen im Folgenden die Unterschiede erklären.

Die Wartezeit ist eine zeitliche Begrenzung, während bereits Versicherungsschutz besteht, aber noch keine Ansprüche (Leistungen) geltend gemacht werden können. Die anfängliche Summenbegrenzung ist unabhängig von der Wartezeit zu sehen. Das bedeutet, dass während dieser Zeit – meist 3 bis 5 Jahre – die Leistungen auf einen maximalen Erstattungsbetrag begrenzt sind. Die meisten Zahnzusatztarife haben eine anfängliche Summenbegrenzung.

Bei Patienten, die auf der Suche nach einer Zahnzusatzversicherung ohne Wartezeit bzw. ohne anfängliche Summenbegrenzung sind, stellt sich oft leider im Nachhinein heraus, dass bereits Zahnmaßnahmen angeratenen wurden. Jedoch ist es dann bereits zu spät und der Abschluss eines Tarifs für die bereits angeratene Maßnahme hinfällig. Ist der Versicherungsfall nämlich bereits vor Abschluss einer solchen Versicherung eingetreten, ist eine spätere Leistung grundsätzlich ausgeschlossen – egal ob der Tarif eine Wartezeit hat oder nicht.

Durch die anfängliche Summenbegrenzung reduziert der Versicherer sein Kostenrisiko während der ersten Versicherungsjahre. Das ist letztendlich jedoch ein Vorteil für den Versicherten, weil ein reduziertes Kostenrisiko während der ersten Versicherungsjahre hilft die Beiträge dauerhaft stabil zu halten. Das ist auch der Grund warum es mittlerweile keinen einzigen von uns empfohlenen Tarif mehr gibt, der ohne diese anfängliche Summenbegrenzung auskommt.



Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit:



Tarife ohne Wartezeit sind auf den ersten Blick ein Vorteil für den Versicherten. Es gilt aber Folgendes zu beachten:



Bei Tarifen ohne Wartezeit können sofort nach Erhalt der Versicherungsunterlagen und nach Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginns Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Wichtig ist aber zu wissen, dass der Versicherungsfall nicht schon vor Abschluss der Versicherung eingetreten gewesen sein darf, denn in diesem Fall wäre eine spätere Leistung auch ohne Wartezeit grundsätzlich ausgeschlossen.



Zahnzusatzversicherungen mit Wartezeit:



Tarife mit Wartezeit sind nicht unbedingt von Nachteil für die Versicherten. Hier gilt es Folgendes zu beachten:



Bei Tarifen mit Wartezeit können nicht sofort nach Versicherungsbeginn Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Es besteht zwar für nach Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich Versicherungsschutz. Wenn die Behandlung aber während der Wartezeit durchgeführt wird, muss der Versicherte für die Kosten selbst aufkommen. Kann die Behandlung auf einen Zeitraum nach Ablauf der Wartezeit verschoben werden, können für die Kosten der Behandlung gegenüber dem Versicherer Ansprüche geltend gemacht werden. Außerdem haben viele Tarife nicht für alle Bereiche Wartezeiten, manchmal ist die Wartezeit für den Zahnerhalt-Bereich geringer oder entfällt für den Prophylaxe-Bereich von Beginn an. Das ist jedoch abhängig vom jeweiligen Tarif und in den Tarifbedingungen bzw. in der detaillierten Leistungsbeschreibung zum Tarif auf unserer Webseite www.waizmanntabelle.de nachzulesen.



Empfehlung von WaizmannTabelle.de zu Wartezeit und anfängliche Summenbegrenzung



Wie bereits erwähnt, gibt es aktuell keinen einzigen von uns empfohlenen Zahnzusatztarif, der keine anfängliche Summenbegrenzung hat. Da dies auch ein gutes Stück weit der Beitragsstabilität dient, ist das unserer Meinung nach kein Nachteil für den Interessenten einer Zahnzusatzversicherung. Zudem sollte der Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, wenn möglich, dann stattfinden, wenn noch keine Maßnahmen angeraten, geplant, absehbar oder am Laufen sind. Der Zahnarzt sollte eine Aussage machen können, ob die nächsten Jahre mit einer größeren Maßnahme bzw. Behandlung zu rechnen ist. Wenn das nicht der Fall ist, reicht die anfängliche Summenbegrenzung aus einem solchen Tarif in den meisten Fällen auch aus. Ob ein Tarif eine Wartezeit hat oder nicht, ist aus demselben Grund für einen Abschluss irrelevant. Ist schon etwas angeraten, gibt es später auch ohne Wartezeit keine Leistung und bei kleineren Behandlungen kann zumeist die Behandlung um maximal 8 Monate verschoben werden – länger dauert bei keinem Tarif die Wartezeit.



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