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Waizmann   Lexikon

Was ist bei einem Wechsel der Zahnzusatzversicherung zu beachten?



Im Bereich der Zahnzusatzversicherung werden ständig neue Tarife entwickelt. Es lohnt sich den Versicherungsschutz von Zeit zu Zeit genauer unter die Lupe zu nehmen.

Ein Wechsel sollte in Betracht gezogen werden, wenn:

- Ihr Tarif weniger als 50% bei Zahnersatz leistet,
- einzelne Erstattungsbereiche stark begrenzt sind (z.B. Implantate, Inlays, Verblendungen),
- wichtige Leistungsbereiche, wie z.B. Knochenaufbau, Wurzelbehandlungen oder Prophylaxe nicht mitversichert sind oder
- eine extreme Beitragserhöhung durchgeführt bzw. regelmäßig Beitragserhöhungen mitgeteilt werden.


Unter Umständen gibt es einen anderen Tarif, der den Bedürfnissen eher entspricht als der bereits abgeschlossene Zahnzusatztarif. Wenn Sie einen Tarif gefunden haben, in den Sie wechseln möchten, sollten Sie vorher folgende 4 Fragen abklären:

- Laufen gerade zahnärztliche Behandlungen oder sind solche angeraten bzw. geplant?
- Wann und wie ist der bestehende Vertrag kündbar?
- Funktioniert die Aufnahme in den neuen Tarif problemlos ?
- Versichert der bestehende Tarif Zusatzleistungen mit, die beim Wechsel verloren gehen?


Laufen gerade zahnärztliche Behandlungen oder sind solche angeraten / geplant?


Ihr Zahnarzt hat bereits eine Behandlung begonnen oder eine konkrete Behandlung angeraten. Dann ist ein Wechsel auf keinen Fall sinnvoll bzw. empfehlenswert. Sie würden den unter Umständen bestehenden Versicherungsschutz für diese Behandlung verlieren. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Zahnarzt das "Nichtvorliegen" eines zahnärztlichen Behandlungsbedarfes schriftlich bestätigen. Nutzen Sie dazu dieses kostenlose Wechsel-Formular [PDF].

Bitte beachten Sie:

Das Tragen einer Schiene oder eines Retainers gilt als so genannte “Passivtherapie” und ist versicherungsrechtlich so lange als laufende Maßnahme zu werten, bis diese/er nicht mehr getragen werden muss. Erst dann kann der Zahnarzt die Behandlung als erfolgreich abgeschlossen bezeichnen. Sollte eine Erkrankung des Zahnhalteapparats vorliegen (wie z. B. Parodontose oder Parodontitis), ist in den meisten Fällen von einem Wechsel abzuraten.


Wann und wie ist der bestehende Vertrag kündbar?


Die meisten Versicherer haben Mindestvertragslaufzeiten von 1 bis 2 Jahren. Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf dieser Mindestvertragslaufzeiten - meist mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist - möglich. Vorsicht: Einige Anbieter berechnen das Versicherungsjahr exakt nach dem Abschlusszeitpunkt. Das erste Versicherungsjahr endet entsprechend genau 12 Monate nach dem Abschluss. Andere Anbieter arbeiten mit einem so genannten “Rumpfjahr”. Das bedeutet, dass das erste Versicherungsjahr bereits am 31.12. des Abschlussjahres endet. Danach entspricht das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr. Eine Kündigung wäre in diesem Fall dann jeweils zum 31.12. möglich. Der Versicherungsvertrag muss stets schriftlich gekündigt werden. Dabei muss das Kündigungsschreiben die Unterschriften des Versicherungsnehmers sowie aller versicherter Personen über 16 Jahren tragen. Schicken Sie eine Kündigung am besten immer per Einschreiben direkt an den Versicherer.


Funktioniert die Annahme in den neuen Tarif problemlos?


Mit unserem Online-Annahmecheck erhält man nach Beantwortung der Gesundheitsfragen und Eingabe der persönlichen Daten sofort eine 100% Annahmegarantie. Das bedeutet, dass die Versicherer, die im Online-Rechner als abschließbar angezeigt werden, dann auch auf jeden Fall die Anträge annehmen und rechtgültige Verträge zustande kommen. Das ist sehr wichtig, weil eine bereits zuvor erfolgte Ablehnung des Antrags bei vielen anderen Versicherern angegeben werden müsste, was eine weitere Antragsstellung unnötig erschweren würde. Viele Versicherer fragen im Antrag nach zuvor bereits abgelehnten Anträgen und lehnen in der Folge dann ebenfalls ab. Berechnen Sie jetzt online unter www.waizmanntabelle.de/vergleich die am besten geeigneten Tarife.


Versichert der bestehende Tarif Zusatzleistungen mit, die beim Wechsel verloren gehen?


Die so genannten Kombi- oder Mischtarife beinhalten neben den reinen Zahnleistungen auch zusätzliche Leistungen für z. B. Behandlungen beim Heilpraktiker, Sehhilfen oder Kurtagegeld. Durch die Kündigung eines solchen Tarifs und den Abschluss einer reinen Zahnzusatzversicherung würden diese zusätzlichen Leistungen verloren gehen. Diese müssten dann bei einem anderen Versicherer oder in einem separaten Tarif neu versichert werden. Da in diesem Fall dann meist ausführliche Gesundheitsfragen gestellt werden, kann es schnell zu einer Ablehnung des Antrags kommen. Daher sollte man vorab unbedingt prüfen, ob bei einem Wechsel Leistungen verloren gehen würden, die unter Umständen aufgrund eventueller Vorerkrankungen nicht mehr versichert werden könnten.




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