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Was versteht man unter Wartezeiten und Summenbegrenzung bzw. wie schnell bekommt man Leistungen von der Zahnzusatzversicherung?

Die Wartezeit ist eine zeitliche Begrenzung, während bereits Versicherungsschutz besteht, aber noch keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Die anfängliche Summenbegrenzung ist unabhängig von der Wartezeit. Die meisten Zahnzusatztarife haben eine anfängliche Summenbegrenzung. Das bedeutet, dass während dieser Zeit – meist 3 bis 5 Jahre – die Leistungen auf einen maximalen Erstattungsbetrag begrenzt sind.

Bei Zahnzusatzversicherungen ohne Wartezeit können sofort nach Erhalt der Versicherungsunterlagen und nach Ablauf des im Versicherungsschein dokumentierten Versicherungsbeginns, Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Wichtig ist zu wissen, dass der Versicherungsfall nicht schon vor Abschluss der Versicherung eingetreten sein darf (Vorvertragliche Anzeigepflicht), weil in diesem Fall eine spätere Leistung auch ohne Wartezeit grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Bei Zahnzusatzversicherungen mit Wartezeit können nicht sofort nach Versicherungsbeginn Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Es besteht aber natürlich für nach Versicherungsbeginn eingetretene Versicherungsfälle grundsätzlich Versicherungsschutz. Wenn die Behandlung aber während der Wartezeit durchgeführt wird, muss der Versicherte für die Kosten selbst aufkommen. Kann die Behandlung jedoch auf einen Zeitraum nach Ablauf der Wartezeit verschoben werden, können für die Kosten der Behandlung gegenüber dem Versicherer Ansprüche geltend gemacht werden. Außerdem haben viele Tarife nicht für alle Bereiche Wartezeiten. Manchmal ist die Wartezeit für den Leistungsbereich Zahnerhalt geringer oder fällt für den Prophylaxe-Bereich von Beginn an ganz weg. Das kommt auf den jeweiligen Tarif an und ist in den Tarifbedingungen bzw. in der detaillierten Leistungsbeschreibungen zum Tarif auf www.waizmanntabelle.de nachzulesen.

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