Sehr geehrte/r Anfrager/in,
grundsätzlich ist die medizinische Notwendigkeit die Voraussetzung und bei KIG I besteht so gut wie nie eine medizinische Notwendigkeit. Hier handelt es sich im Normalfall um ästhetische Indikationen. Sollte für KIG I eine medizinische Notwendigkeit gegeben sein, wäre das grundsätzlich allerdings schon mitversichert.
Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)
Wichtig: Anhand der sogenannten KIG-Einstufung wird vom Kieferorthopäden die Schwere einer diagnostizierten Zahn- oder Kieferfehlstellung festgelegt. Weiter wird anhand dieser Einstufungen die medizinische Notwendigkeit eine kieferorthopädischen Behandlung erläutert. Es gibt die KIG-Einstufungen 1-5.