Liebe Fragenstellerin,
bei der Union müssen grundsätzlich ALLE fehlenden und nicht ersetzten Zähne mitversichert werden. Entsprechend ist der Abschluss nur mit bis zu maximal 3 fehlenden Zähne möglich. Bei mehr fehlenden Zähnen würde der Versicherer den Antrag sofort ablehnen.
Bezüglich dem Ersatz von fehlenden Zähnen ist es so, dass der Versicherer nur dann eine Leistung dafür erbringt, wenn der Versicherungsfall nicht schon vor Abschluss der Versicherung eingetreten ist.
Der Versicherungsfall in der privaten Krankenversicherung tritt mit der ersten Untersuchung, die auf das Erkennen eines Leidens hin abzielt bzw. einer entsprechenden Diagnose ein, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Behandlungsbedürftigkeit bestanden hat oder nicht.
Das bedeutet für Sie also, dass eine Leistung für die fehlenden Zähne NUR dann erbracht wird, wenn ein Ersatz dieser Zähne VOR Abschluss der Versicherung noch nicht angeraten war. Ebenso darf vor Abschluss der Versicherung noch keine medizinische Notwendigkeit für den Ersatz der fehlenden Zähne bestanden haben und bei Eintritt des Versicherungsfalles muss diese dann bestehen. Der Zahnarzt muss das dem Versicherer gegenüber dann glaubhaft nachweisen können, wieso ein Ersatz vor Abschluss nicht notwendig war und es nach Abschluss plötzlich ist. Dies sollen Sie VOR einem Abschluss der Versicherung unbedingt mit Ihrem Zahnarzt abklären.
Wichtig: Unversorgte Lücken wo derzeit Platz für Zahnersatz ist gelten als "fehlend". Dazu zählen auch fehlende 7er Zähne, falls keine Weisheitszähne mehr existieren. <p>
Nicht fehlend sind:<p>
• fehlende Weisheitszähne<p>
• „Lückenschlüsse“ <p>
• bereits ersetzte Zähne