vielen Dank, dass Sie sich an uns gewendet haben. Gerne beantworten wir Ihre Fragen:
Wir haben die Angaben in unserer Waizmanntabelle vor Drucklegung mehrmals durch die einzelnen Versicherer prüfen lassen. Aufgrund der "laxen" Angaben im Leistungskatalog durch den Versicherer haben wir uns diesen Punkt extra nochmals bestätigen lassen.
Zudem findet sich in den AVB´s folgender Text:
"Erstattet werden 90 % des erstattungsfähigen Rechnungsbetrages abzüglich der von der GKV tatsächlich erstatteten Aufwendungen
- für kieferorthopädische Leistungen, wenn die Behandlung vor
Vollendung des 19. Lebensjahres begonnen wird.
- für vorbereitende diagnostische und therapeutische Leistungen,
Röntgenaufnahmen und Strahlendiagnostik, die im unmittelbaren
Zusammenhang mit der kieferorthopädischen Leistung stehen.
- für den Heil- und Kostenplan."
Gerade im ersten Teil dieser Passage steht nichts davon, dass es eine Einschränkung auf die KIG 1-2 gibt bzw. dass für Mehrkosten nicht geleistet wird. Versicherer, die hier explizit Einschränkungen vornehmen, wie bspw. ARAG, schreiben das auch entsprechend explizit in den AVB´s. Wenn der Versicherer in den AVB nicht ausdrücklich gewissen Leistungen ausschließt, hat er dafür auch zu leisten.
Es heißt dort ausdrücklich, dass 90% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags ABZÜGLICH der GKV-Leistung. Da es eine GKV-Leistung aber nur bei KIG 3-5 gibt, sagt dies ja bereis aus, dass auch die med. notwendigen Mehrkosten einer Kassenbehandlung versichert sind.
Gerne können Sie sich aber nochmals mit der Union direkt in Verbindung setzen und dies abklären. Wichtig ist hier dann aber, dass Sie sich die Aussagen auch schriftlich geben lassen. Denn nur dann sind diese auch aussagekräftig und rechtsgültig. Aus eigener Erfahrung können wir Ihnen sagen, dass es gerade am Telefon sehr häufig Falschaussagen gibt.