Sehr geehrte/r Anfrager/in,
im Bereich Kieferorthopädie erstattet der Tarif 90% des erstattungsfähigen Rechnungsbetrags - allerdings nur, wenn die Behandlung VOR Vollendung des 19. Lebensjahrs begonnen wird. Die Leistung für Kieferorthopädie ist außerdem NICHT begrenzt - weder der Höhe nach, noch nach der KIG-Einstufung. Es werden also für KIG 1-5 Leistungen erbracht, solange die Maßnahme medizinisch notwendig ist. Somit sind also Behandlungen für Kieferorthopädie unabhängig davon versichert, ob die gesetzliche Krankenkasse eine Leistung erbringt oder nicht. Der Versicherer verlangt, dass die GKV-Leistungen nachgewiesen werden, leistet aber wie gesagt auch, wenn die GKV keine Leistung erbringt (z.B. bei KIG 2).
Die Wartezeit beträgt 8 Monate und es wird natürlich nur für Versicherungsfälle geleistet, die neu nach Vertragsabschluss eingetreten sind. Ist z.B. bereits vor Vertragsabschluss eine KFO-Behandlung angeraten worden, ist eine solche auch nach Ablauf der Wartezeit nicht erstattungsfähig.
Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)
Wichtig: Die Wartezeit ist der Zeitraum, in welchem zwar grundsätzlich Versicherungsschutz besteht, aber noch keine Leistung vom Versicherten in Anspruch genommen werden können.