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User-Frage zur AXA DENT Premium-U Zahnzusatzversicherung

Behandlung angeraten ja oder nein?

Hallo,

wie definiert sich denn, ob eine Behandlung angeraten ist und somit aus der Versicherung herausfällt?

Um ein Beispiel zu geben:
Ich habe eine veraltete Blombe an einem Zahn. Der Zahnarzt meinte, dass die in den nächsten Jahren vermutlich ausgetauscht werden müsste.

Gilt das als Behandlung, die gemeldet werden muss und rausfällt? Wenn ja: Wie könnte denn nachvollzogen werden, dass der Zahnarzt mir sowas mal gesagt hat?

Mir ist wichtig: Ich will nicht betrügen, ich würde nur gerne verstehen, wie der Antrag aussehen muss/kann!!

Vielen Dank und Grüße


Sehr geehrte/r Anfrager/in,

„Wie könnte denn nachvollzogen werden, dass der Zahnarzt mir sowas mal gesagt hat?“

Der Zahnarzt führt eine Patientenakte und wird, sofern er einen aktuellen Behandlungsbedarf feststellt, diesen darin notieren.

Wenn der Zahnarzt irgendwann mal gesagt hat, diese Blombe wird sicherlich keine 50 Jahre halten, der derzeitige Zustand der Blombe aber vollkommen in Ordnung ist, so dass keinerlei Reparaturen, Neuerungen oder sonstige Behandlungen notwendig/angeraten/geplant sind, ist das kein eingetretener Versicherungsfall.

Wenn der Zahnarzt aber gesagt hat, oh, diese Blombe ist schon sehr geschädigt und kaputt, die müssen wir demnächst mal erneuern, dann ist das eine angeraten Behandlung.

Es ist für den Patienten sehr häufig nicht ersichtlich, ob es nun eine angeratene Behandlung ist oder nicht. Daher sollte man diese Unklarheiten vor Antragsstellung mit dem Zahnarzt klären. Dazu braucht es im Normalfall keinen Zahnarzttermin. Das kann man meist telefonisch erfragen.

Wenn Sie später einmal eine Rechnung beim Versicherer zur Erstattung einreichen, prüfen die Versicherer (insbesondere bei umfangreichen Erstattungen und bei Erst-Erstattungen), wenn denn genau der Versicherungsfall eingetreten ist. Hierzu wird dann in der Regel der Zahnarzt angeschrieben und dieser muss dann auch korrekt antworten.


Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)


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Laufende oder angeratene Behandlungen sollten immer vollständig angegeben werden. Bei der ersten größeren eingereichten Erstattung fragen viele Versicherungen bei Ihrem Zahnarzt nach, ob die Behandlung bei Vertragsschluss bereits diagnostiziert war.