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DKV KDT85+KDBE Erstattung bei Implantaten

Hallo, in den Vertragsbedingungen der DKV werden unter Punkt 2.1 (Erstattungsfähige Aufwendungen) auch implantologische Leistungen genannt. Damit von der ZZV gezahlt wird, muss jedoch vorher die GKV ihre Pflichtleistung bringen, was sie aber bei Implantaten nicht tut, sie zahlt nur anteilig für die Zahnersetzung auf dem Implantat. Dies hieße also, dass Implantate so oder so vollständig selbst zu bezahlen sind, wenn man nicht in zu den Indikationsgruppen zählt, bei denen eine Implantat auch übernommen wird (Nichtanlage von Zähnen, angeborenen Kieferfehlbildungen, Kieferdefekten in Folge von Tumoren, etc.). Freundliche Grüße und besten Dank ausführliche Tarifbeschreibung DKV KDT85+KDBE Zahnzusatzversicherung anzeigen Sehr geehrte/r Anfrager/in,

die Krankenkasse leistet nach Befund und dieser ist z.B. „Zahnlücke mit einem fehlenden Zahn“. Somit gibt es (derzeit) auch immer eine Leistung für Zahnersatz solange diese befundbezogen leistet. Diese Leistung richtete sich aber nach §12 5. Sozialgesetzbuch nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Dort heißt es: „Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Stark vereinfacht ausgedrückt heißt das, es gibt eine Leistung bezüglich des Befundes, der Versicherte kann aber natürlich mit seinem Zahnarzt auch eine andere Behandlungsmethode vereinbaren, eben z.B. das Setzten eines Implantates. Das ändert aber nichts am Befund und der entsprechenden Kassenleistung.


Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)

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