Sehr geehrte/r Anfrager/in,
die grundsätzlich vorgesehene Erstattungsleistung beträgt für Zahnersatz beim DT85 + DBE zusammen mit den Leistungen der GKV 85%. Werden die zahnärztlichen Maßnahmen ausschließlich von mit uns kooperierenden Zahnärzten durchgeführt, so erhöht sich der
Erstattungsprozentsatz um 5%-Punkte auf 90%.
Für Zahnersatz leistet der Baustein DT85. Hier gilt:
Erstattungen erfolgen nur unter der Voraussetzung, dass die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuvor ihre Pflichtleistung erbracht hat.
Das heißt, die Kasse leistet Ihren Teil und der Versicherer dann entsprechend der Bedingungen den anderen Teil, so dass es zusammen zu einer Leistung von 85% (bzw. sogar 90%) kommen kann, sofern alle Postionen der Rechnung bedingungsgemäß erstattungsfähig sind.
Erstattungsfähig bei Zahnersatz sind Aufwendungen für Zahnkronen, Zahnersatz (z. B. Brücken, Prothesen) einschließlich implantatgetragenem Zahnersatz, implantologische Leistungen, Wiederherstellung von Zahnkronen und Zahnersatz, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)
Wichtig: Die Absicherung von modernen, höherwertigen zahnmedizinischen Behandlung ist der Hauptzweck einer guten Zahnzusatzversicherung. Die meisten Zahnzusatzversicherungen, die einen relativ hohen Waizmannwert haben (>70%) erstatten daher auch für höherwertigen Zahnersatz, wie z.B. Implantate.