Das Original seit 1995|von Zahnärzten empfohlenDigitalausgabe|Stand KW 21 / 2026
WaizmannTabelle Forum · DKV KDT85+KDBE

Ist bereits bestehender Zahnersatz mitversichert?

Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen: - sollte irgendwann einmal eine bereits vorhandene Brücke oder Krone ersetzt werden müssen, werden die dafür anfallenden Kosten übernommen? - wenn ein Zahn gezogen werden muss und durch ein Implantat mit entsprechender Krone ersetzt wird, werden die dafür anfallenden Kosten ja eigentlich übernommen, vorausgestzt das Ziehen des Zahnes wird erst nach Vertragsabschluss erforderlich. Sollte sich dieser zu ersetzende Zahn neben einer bereits bestehenden Zahnlücke befinden und die Maßnahme dazu genutzt werden die Lücke zu überbrücken, entsthene ja für die Brücke kosten, die nicht gezahlt werde. Würden die Implantats- und Kronenkosten trotzdem übernommen werden und durch den Versicherungsnehmer sind lediglich die aus der Überbrückung resultierenden Mehrkosten zu tragen? - Die unterschiedlichen Schlüsselzahlen hinsichtlich der erstattungsfähigen Prophylaxekosten finde ich sehr verwirrend. Verbergen sich dahinter die gleichen Leistungen und ich muss meinen zahnarzt lediglich darauf hinweisen welchen Abrechnungsschlüssel er nutzen soll? - Was bedeutet die Aussage, es werden keine Mehrkosten für Wurzelbehandlungen übernommen, wenn die GKV nicht zahlt? Sind damit auch die Mehrkosten gemeint, die im GKV-Katalog nicht anthalten sicn, z.B. Laser oder Arbeiten mit dem Mikroskop? - selbe Frage gilt für die nicht zu übernehmenden Mehrkosten für Parodontosebehandlung. Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen

Antwort der WaizmannTabelle
Sehr geehrte/r Anfrager/in,

a) vorhandener Zahnersatz kann bei der DKV dann problemlos mitversichert werden, wenn dieser bei Vertragsabschluss vollkommen in Ordnung ist und keinerlei Neuerungen, Reparaturen oder sonstige Behandlungen angeraten/geplant sind.

b) Nicht das Ziehen des Zahnes ist der eingetretene Versicherungsfall. Dieser tritt bereits ein, wenn der Zahnarzt konkret das Ziehen des Zahnes anrät.

c) Fehlende Zähne können beim DKV DT85+DBE mitversichert werden, gegen Zahlung eines Risikozuschlages (DT85 = 4 Euro je fehlendem nicht ersetzten Zahn) und wenn der Ersatz bei
Vertragsabschluss noch nicht begonnen wurde bzw. angeraten oder beabsichtigt ist. Ist konkret schon eine Maßnahme angeraten oder am Laufen, wird ein Antrag abgelehnt.

d) Ja, es ist durchaus empfehlenswert dem Zahnarzt zu zeigen, welche GOZ-Positionen ein Versicherer erstattet und welche unter Umständen nicht.

e) Wurzel- und Parodontalbehandlungen werden zum Teil von den Kassen erstattet. Ist dies der Fall, dann kann der Zahnarzt zum Teil Geräte einsetzten (z.B. Laser, Mikroskop) oder Behandlungen abrechnen, die die Kasse nicht erstattet. Diese zusätzlich entstehenden Kosten würd der Versicherer nicht erstatten. Sollte jedoch eine medizinische Notwendigkeit für eine Wurzel- oder Parodontosebehandlung vorhanden sein, die Kasse jedoch (noch nicht oder nicht mehr) leisten, würde hier der Versicherer entsprechend erstatten.


Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)
Wichtig: Zum Vertragsabschluss bereits bestehender, intakter Zahnersatz ist bei der privaten Zahnzusatzversicherung mitversichert. D.h. würde diesbezüglich ein Versicherungsfall nach Vertragsabschluss eintreten, würde die Zahnzusatzversicherung dafür leisten.

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