a) vorhandener Zahnersatz kann bei der DKV dann problemlos mitversichert werden, wenn dieser bei Vertragsabschluss vollkommen in Ordnung ist und keinerlei Neuerungen, Reparaturen oder sonstige Behandlungen angeraten/geplant sind.
b) Nicht das Ziehen des Zahnes ist der eingetretene Versicherungsfall. Dieser tritt bereits ein, wenn der Zahnarzt konkret das Ziehen des Zahnes anrät.
c) Fehlende Zähne können beim DKV DT85+DBE mitversichert werden, gegen Zahlung eines Risikozuschlages (DT85 = 4 Euro je fehlendem nicht ersetzten Zahn) und wenn der Ersatz bei
Vertragsabschluss noch nicht begonnen wurde bzw. angeraten oder beabsichtigt ist. Ist konkret schon eine Maßnahme angeraten oder am Laufen, wird ein Antrag abgelehnt.
d) Ja, es ist durchaus empfehlenswert dem Zahnarzt zu zeigen, welche GOZ-Positionen ein Versicherer erstattet und welche unter Umständen nicht.
e) Wurzel- und Parodontalbehandlungen werden zum Teil von den Kassen erstattet. Ist dies der Fall, dann kann der Zahnarzt zum Teil Geräte einsetzten (z.B. Laser, Mikroskop) oder Behandlungen abrechnen, die die Kasse nicht erstattet. Diese zusätzlich entstehenden Kosten würd der Versicherer nicht erstatten. Sollte jedoch eine medizinische Notwendigkeit für eine Wurzel- oder Parodontosebehandlung vorhanden sein, die Kasse jedoch (noch nicht oder nicht mehr) leisten, würde hier der Versicherer entsprechend erstatten.
Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)