Sehr geehrte Fragenstellerin,
grundsätzlich ist es so, dass eine Behandlung, wenn diese einmal angeraten war, versicherungsrechtlich NICHT verfällt.
Wir können Ihnen einige Tarif anbieten, die auch mit einer angeratenen Maßnahme abschließbar wären - ein Leistung für die angeratene Maßnahme würden Sie allerdings nicht erhalten.
Wichtig: Die meisten Versicherungen benötigen vom Kunden, beim Abschluss einer Zahnzusatzversicherung, Informationen zum Zahnstatus und die Beantwortung einiger Gesundheitsfragen. Diese müssen wahrheitsgetreu beantwortet werden. Ansonsten kann die Versicherung, auf Grund der der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung, rückwirkend das Versicherungsverhältnis kündigen.
Die Versicherung hat das Recht 10 Jahre rückwirkend Einsicht in die Patientenakte zu nehmen.