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Advigon flexi.Zahnbehandlung+flexi.Zahnersatz-TOP Wer entscheidet die medizinische Notwendigkeit?

Aus meiner rechnung für den Einsatz von Implantaten wurden die Röntgenarbeiten mit dem Vermerk - die medizinische Notwendigkeit ist nicht nschvollziehbarausführliche Tarifbeschreibung Advigon flexi.Zahnbehandlung+flexi.Zahnersatz-TOP Zahnzusatzversicherung anzeigen Sehr geehrte/r Anfrager/in,

hier muss man den gesamten Fall betrachten, damit eine Aussage möglich ist.
Haben Sie den Tarif über Hans Waizmann abgeschlossen? Dann genießen Sie ja auch den gesamten WaizmannPro-Service. In diesem Fall bitte einfach mit Ihrer Kundennummer bei uns unter info@hanswaizmann.de melden. Wir kümmern uns dann um Ihren Fall.

Sollten Sie über einen anderen Makler abgeschlossen haben, ist dieser für Ihre Belange zuständig und kann diese Frage für Sie klären.


Mit freundlichem Gruß,
Waizmann Online-Beratung (AM)
Bei Behandlungen bzw. Erstattungen durch eine Zahnzusatzversicherung muss die medizinische Notwendigkeit gegeben sein. Verlangensleistungen (z.B. rein ästhetische Behandlungen) können von der Zahnzusatzversicherung nicht erstattet werden. Dementsprechend stuft der Zahnarzt auch die Behandlung als medizinisch notwendig ein, wenn dies als solche auch gegeben ist z.B. ein Implantat - wenn medizinisch notwendig - das diese mit der GKV und großteils durch die Zahnzusatzversicherung erstattet werden kann.

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