Lieber Anfrager,
die Leistungsaussagen der CSS, welche auch im Hans Waizmann Leistungskatalog der CSS stehen, gelten nach wie vor und wurden niemals geändert.
Das OP-Mikroskop bzw. ein Laser sind im RAHMEN von Wurzelbehandlungen, wenn ein CHIRURGISCHER Eingriff erfolgt ist - das ist gesondert nachzuweisen - vorausgesetzt korrekter Abrechnung bei medizinischer Notwendigkeit erstattungsfähig - das steht auch so im Leistungskatalog.
Dazu dürfen diese Positionen aber NICHT gesondert abgerechnet werden, sondern nur als Zuschlag über einen erhöhten Steigerungssatz der GOZ über die entsprechende Hauptposition (GOZ 240-243). Hier ist allerdings zu beachten, dass eine Erstattung über dem 3,5fachen Satz der GOZ NICHT möglich ist. Wenn der Zahnarzt diesen Satz also bereits ausgeschöpft hat, können die Kosten für Laser oder OP-Mikroskop NICHT erstattet werden.
Wichtig: Ob eine private Zahnzusatzversicherung für die Verwendung eines Operationsmikroskop leistet, ist in der ausführlichen Leistungsbeschreibung des jeweiligen Tarifs, unter dem Punkt Hightech-Leistungen, vermerkt.