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ERGO ZAB+ZAE+ZBB+ZBE Aufbissschiene bei Abschluß vorhanden - Wann KFO?

Ich habe kürzlich eine Aufbissschiene erhalten. Bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen sind mir noch folgende Fragen aufgefallen: 1.)Ab wann besteht eine ärztlich festgestellte Kieferanomalie und woran macht man das fest ? 2.) Zählt eine Kontrolle der Aufbissschiene als kieferorthopädische Behandlung ? 3.) Meinem Mann fehlt von Geburt an ein Zahn, der aus medizinischer Sicht nicht ersetzt werden muss. Zählt das als fehlender Zahn im Antrag ? Vielen Dank ausführliche Tarifbeschreibung ERGO ZAB+ZAE+ZBB+ZBE Zahnzusatzversicherung anzeigen Sehr geehrte Fragenstellerin,

gleich zu Beginn ist zu sagen, dass die kürzlich verschriebene Aufbisschiene als laufende Maßnahme zu werten ist und die Auswahl an Tarifen daher stark einschränkt.

Als Empfehlung kann ich hier von Beginn an gleich die ERGOdirekt
benennen, da hier Aufbissschienen (keine Schienen mit kieferorthopädischen Zwecken) mitversichert wären, auch wenn diese vor Abschluß bereits bestehen.

Nun zu Ihren Fragen im Einzelnen:

1. Sobald der Zahnarzt in Ihrem Mund blickt und eine Zahn- oder Kieferfehlstellung feststellt und für diese medizinische Belege (Röntgenbilder, Modelle oder Abdrücke) oder einen Eintrag in der Patientenakte angefertigt wird.

Es reicht schon, dass der Zahnarzt Ihnen das mündlich mitteilt. Aber ab dem Erkennen der Fehlstellung besteht hier der Versicherungsfall, egal ob behandlungsbedürftig oder nicht.

2. Es gibt verschiedene Aufbissschienen. Sollte es sich um eine Schiene handeln, die einen kieferorthopädischen Zweck erfüllt, fällt das in den Bereich Kieferorthopädie und wäre eine laufende KFO-Maßnahme.

Alle anderen Schienen (außer DROS-Schiene) zählen normalerweise in den Bereich Zahnbehandlung und gelten hier als laufende Zahnbehandlung, die nur bei der ERGOdirekt mitversichert wäre.

3. Jeder Zahn der fehlt (ausser Weisheitszahn) ist als fehlend anzugeben. Da spielt es keine Rolle, ob dieser ersetzt wird oder werden soll.

Gesundheitsfragen sollten unbedingt richtig beantwortet werden, da Ihre Zahnzusatzversicherung ansonsten evtl. nicht erstattet.

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